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   BVerwG, 13.04.2021 - 6 BN 1.20   

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BVerwG, 13.04.2021 - 6 BN 1.20 (https://dejure.org/2021,11736)
BVerwG, Entscheidung vom 13.04.2021 - 6 BN 1.20 (https://dejure.org/2021,11736)
BVerwG, Entscheidung vom 13. April 2021 - 6 BN 1.20 (https://dejure.org/2021,11736)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 04.07.2002 - 2 C 13.01

    Klage auf Änderung oder Erlass einer untergesetzlichen Rechtsnorm; Abgeltung der

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2021 - 6 BN 1.20
    Darüber hinaus hat sich der Antragsteller in der Beschwerdebegründung hinsichtlich des mit der Frage geltend gemachten Fehlens einer anderweitigen Rechtsschutzmöglichkeit nicht damit auseinandergesetzt, dass die Möglichkeit der inzidenten Rechtskontrolle nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch durch eine auf Normerlass gerichtete Feststellungsklage besteht (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2002 - 2 C 13.01 - Buchholz 240 § 49 BBesG Nr. 2; stRspr).
  • BVerwG, 22.05.2008 - 9 B 34.07

    Fildertunnel (Bahnprojekt "Stuttgart 21") kann gebaut werden

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2021 - 6 BN 1.20
    Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsprechung seinem Beschluss zugrunde gelegt, sodass sich die von dem Antragsteller aufgeworfene Frage als nicht klärungsfähig erweist, weil sie für den Verwaltungsgerichtshof nicht maßgeblich war (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 22. Mai 2008 - 9 B 34.07 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 65 und vom 4. Oktober 2016 - 4 BN 11.16 - BauR 2017, 62 Rn. 4).
  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvR 443/70

    Bebauungspläne

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2021 - 6 BN 1.20
    Diese Frage, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in dem Beschwerdeverfahren ohne übereinstimmende Erledigungserklärungen beschränkt gewesen wäre, hätte die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht rechtfertigen können, weil in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt ist, dass die Normenkontrolle gegen unter dem Landesrecht stehende Rechtsvorschriften nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht geboten ist (s. dazu grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 1971 - 2 BvR 443/70 - BVerfGE 31, 364; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12. November 2019 - 6 BN 2.19 - NVwZ-RR 2020, 236 Rn. 10 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 12.11.2019 - 6 BN 2.19

    Beschluss; Normenkontrolle; Strafvollzug; Verwaltungsvorschriften; effektiver

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2021 - 6 BN 1.20
    Diese Frage, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in dem Beschwerdeverfahren ohne übereinstimmende Erledigungserklärungen beschränkt gewesen wäre, hätte die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung schon deshalb nicht rechtfertigen können, weil in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt ist, dass die Normenkontrolle gegen unter dem Landesrecht stehende Rechtsvorschriften nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht geboten ist (s. dazu grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 1971 - 2 BvR 443/70 - BVerfGE 31, 364; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12. November 2019 - 6 BN 2.19 - NVwZ-RR 2020, 236 Rn. 10 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 04.10.2016 - 4 BN 11.16

    Normenkontrolle eines geänderten Bebauungsplans; Erstreckung der Plannichtigkeit

    Auszug aus BVerwG, 13.04.2021 - 6 BN 1.20
    Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsprechung seinem Beschluss zugrunde gelegt, sodass sich die von dem Antragsteller aufgeworfene Frage als nicht klärungsfähig erweist, weil sie für den Verwaltungsgerichtshof nicht maßgeblich war (vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 22. Mai 2008 - 9 B 34.07 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 65 und vom 4. Oktober 2016 - 4 BN 11.16 - BauR 2017, 62 Rn. 4).
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